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Immobilien- und Mietrecht

Mietminderung bei Hitze

Durch die außerordentlich heißen Sommer der letzten Jahre war es teilweise nicht nur im Außenbereich uner-träglich heiß, auch ein Aufenthalt in geschlossenen Räumen war manchmal nicht zu ertragen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine überhitzte Wohnung einen Mangel darstellt, der zur Mietminderung führen kann. Zur Bewertung, ob die Raumtemperatur übermäßig erhitzt ist, kann auf § 6 I ArbStättVO zurückgegriffen wer-den. Dementsprechend muss eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ vorhanden sein. Wie hoch diese maximal sein darf, wird in der Arbeitsschutzrichtlinie 6 näher bestimmt. Die Lufttemperatur „soll“ nicht über 26°C liegen, bei darüber liegender Außentemperatur darf jedoch in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein, die Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur sollte idealerweise bei Hitze um die 6° C betragen. Ein Mangel der Mietsache liegt dann vor, wenn sich die Innentemperatur allein aufgrund der baulichen Beschaffenheit, z. B. aufgrund der Sonneneinstrahlung unerträglich erhöht. Ist die Raumtemperatur auf mangelndes Lüften zurückzuführen, liegt kein Mangel der Mietsache vor. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Lüften während Abwesenheit aus Versicherungsgründen nicht zumutbar ist.

Es führt jedoch nicht jede Überschreitung der Innentemperatur zu einem Mietmangel. In Extremsituationen wie lang andauernden, außergewöhnlichen Hitzeperioden muss eine Aufheizung hingenommen werden, wenn diese an den Außentemperaturen gemessen normal ist. Ein Mietmangel liegt nach der bisherigen Rechtsprechung jedoch dann vor, wenn die Richttemperatur von 26° C über einen längeren Zeitraum und auch bei „normalen“ Außentemperaturen z.B. aufgrund fehlender Jalousien durch die Sonneneinstrahlung nicht nur unerheblich überschritten wird. Von einem längeren Zeitraum wird grundsätzlich dann gesprochen, wenn es sich um vier Wochen handelt. Dies ist jedoch abhängig von der tatsächlichen Innentemperatur, je höher desto kürzer der zu ertragende Zeitraum. Ist die Raumtemperatur also lang andauernd und intensiv erhöht und kann der Mieter dies nicht durch zumutbares Verhalten ändern, kann ein Anspruch auf Mietminderung bestehen.