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Verkehrsrecht
Falschparker auf privatem Parkplatz - Abschleppen oder Zuparken?
Die zunehmende Parkplatzknappheit und die Einführung von Gebühren auf immer mehr öffentlichen Parkplätzen verführt Autofahrer zunehmend dazu, private Parkplätze zu „besetzen“. Immer weiter dringen die Parkplatzsuchenden in die Wohngebiete ein und stellen sich auf scheinbar freie Flächen, teilweise sogar unter Missachtung dort angebrachter „Parken verboten“-Schilder.
Doch wie kann man gegen diese Unsitte vorgehen? Soll man die Falschparker zuparken, die Hilfe der Polizei hinzuziehen oder kann man gar den Abschleppdienst rufen? Ersteres sollte wohl überlegt sein, da das Zuparken der Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB verwirklicht. Auch die zweite der oben genannten Möglichkeiten entfällt, da das Besetzen fremder Parkplätze weder eine Ordnungswidrigkeit, noch eine Straftat darstellt. Die einfachste, aber sicherlich auch teuerste Lösung ist der Anruf beim nächsten Abschleppdienst. Der Nachteil hierbei ist jedoch, dass der Auftraggeber die Abschleppkosten vorstrecken und diese dann nachträglich -notfalls gerichtlich- vom Falschparker zurück fordern muss, was regelmäßig mit viel Ärger verbunden ist.
Eine bessere Möglichkeit, gegen Falschparker vorzugehen, ergibt sich aus § 862 Abs. 1 BGB, wonach dem Grundstücksbesitzer neben einem Beseitigungsanspruch auch ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen zusteht. Danach besteht die Möglichkeit, den Halter und/oder Fahrer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern, mit welcher er sich verpflichtet, in Zukunft nicht mehr auf dem Grundstück zu parken und bei Verstößen eine Strafe in Höhe eines bestimmten Geldbetrages an den Grundstücksbesitzer zu zahlen. Die Abgabe der Unterlassungserklärung liegt dabei auch im Interesse des Falschparkers, da hierdurch eine sonst drohende gerichtliche Klage auf Abgabe der Erklärung vermieden wird.
Es ist daher zu der folgenden Vorgehensweise zu raten: Notieren Sie sich das Kennzeichen des Falschparkers mit Datum und Uhrzeit des Verstoßes und teilen Sie uns diese Daten mit. Wenn Sie die Möglichkeit haben, machen Sie ein Foto. Wir bringen sodann den Fahrzeughalter in Erfahrung und veranlassen diesen -notfalls gerichtlich- zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die ihn in Zukunft davon abhalten wird, sein Fahrzeug auf Ihrem Parkplatz abzustellen.